- Sturmversicherung
- I. Allgemeines:1. Zu unterscheiden sind (1) die St. für Gebäude, Geschäfte, Betriebe etc. auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) und zusätzlicher Klauseln und (2) die (hier nicht weiter berücksichtigte) St. im Rahmen der Verbundenen ⇡ Hausratversicherung und der Verbundenen ⇡ Wohngebäudeversicherung.- 2. Die St. kann als ⇡ Sachversicherung oder als ⇡ einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (bzw. Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung) abgeschlossen werden. Als Sachversicherung ist sie der ⇡ Feuer-Sachversicherung verwandt, mit deren Gestaltung sie in vielen Punkten fast oder ganz übereinstimmt.II. Versicherte Gefahren und Schäden:1. Ihrem Namen entsprechend deckt die St. ohne weiteres Schäden an den versicherten Sachen durch Sturm; die Gefahr Hagel kann einzelvertraglich eingeschlossen werden. Die AStB 87 definieren Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.- 2. Der für den Versicherungsfall notwendige Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis Sturm und Sachschäden ist enger bestimmt als allgemein in der Sachversicherung. Versichert sind hier nur Schäden, die entstehen (1) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherten Sachen, (2) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft, (3) als Folge eines Sturmschadens gemäß (1) oder (2) an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, (4) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß (1) bis (3), (5) durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß (1) bis (4). Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Gefahr Hagel.- 3. Die AStB 87 enthalten einige Gefahrenausschlüsse sowohl allgemeiner Art (Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Kernenergie, vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls) als auch St.-spezifischer Art (u.a. Schäden durch Sturmflut, Lawinen).III. Versicherte Sachen:Von der St. ausgeschlossen sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. Nur bei besonderer Vereinbarung sind versichert: (1) Laden- und Schaufensterscheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Dachverglasungen etc. sowie alle Scheiben von mehr als 4 m2 Einzelgröße, (2) bestimmte an der Außenseite von Gebäuden angebrachte Sachen, z.B. Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen.
Lexikon der Economics. 2013.